Merkblatt für Brennholzkunden im Enzkreis

Regeln für die pflegliche und sichere Aufarbeitung von Brennholz

Der Erwerber hat dafür Sorge zu tragen, dass folgende Bedingungen eingehalten werden:

• Sägearbeiten bei der Aufarbeitung des Brennholzloses erfolgen ausschließlich von Personen, die den Besuch eines anerkannten Motorsägengrundlehrgangs nachweisen können.
• Grundsätzlich besteht bei der Arbeit mit der Motorsäge die Verpflichtung zum Tragen der vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstung.
• Die Rechnung in Verbindung mit einem Zahlungsnachweis muss immer mitgeführt werden, d.h. sowohl bei der Aufarbeitung, als auch bei der Abfuhr.
• Anweisungen des Forstpersonals ist unbedingt Folge zu leisten.
• Brennholz lang kann ganzjährig aufgearbeitet werden. Bitte arbeiten Sie jedoch nur an Werk-und Samstagen und nicht in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden.
• Aufgearbeitetes Holz kann während der Aufarbeitung vorübergehend entlang des Fahrwegs gelagert werden. Diese Holzlager dürfen die Durchfahrt, auch für Langholzfahrzeuge, nicht beeinträchtigen. Mit Ende der Aufarbeitungsfrist müssen auch diese vorübergehenden Holzlager beseitigt sein. Das Abdecken dieser Holzlager mit Planen ist nicht gestattet.
• In der Motorsäge sind ausschließlich biologisch abbaubare Öle und Alkylatbenzin zu verwenden.
Achtung: Der Anspruch auf das Brennholz erlischt nach sechs Monaten ab Kaufdatum. Nicht aufgearbeitetes Holz kann danach durch den Forstbetrieb wieder vergeben oder abgefahren / auf-gearbeitet werden.
• In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung der Aufarbeitungsfrist beantragt werden.

Die Aufarbeitung erfolgt auf eigene Gefahr.
Der Forstbetrieb übernimmt keinerlei Haftung bei Unfällen.
Wir empfehlen dringend, soweit nicht vorhanden, eine private Unfallversicherung.
Arbeiten Sie nie alleine!

Mit dem Kauf geht die Gefahr des Verlustes auf den Käufer über.

Mit dem Kauf beurkundet der/die Erwerber-In, dass er/sie die hier enthaltenen Bedingungen des Forstbetriebs, sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Brennholzverkauf im Enzkreis (AGB-Brh) akzeptiert. Er/Sie bestätigt weiterhin, sich über die örtlichen Rettungspunkte informiert zu haben.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorgaben führen zum sofortigen Verlust des Brennholzloses ohne Anspruch auf Rückvergütung des Kaufpreises. Des Weiteren wird der/die Erwerber-In von künftigen Vergaben ausgeschlossen.

Weiter erklärt sich der/die Erwerber-In damit einverstanden, dass die notwendigen Daten maschinell gespeichert und verarbeitet werden. Die erhobenen Daten werden ausschließlich für Zwecke des Brennholzverkaufs verwendet und nicht an Dritte weitergegeben.

Forstamt Enzkreis
2024